(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf
- 1. Erweiterung der Tagesordnung (§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Satz 3),
- 2. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (§ 30 Abs. 1 Satz 2),
- 3. Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt,
- 4. Vertagung eines Tagesordnungspunktes (§ 30 Abs. 1 Satz 3),
- 5. Verweisung eines Tagesordnungspunktes an einen Ausschuss (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ),
- 6. Behandlung eines Tagesordnungspunktes in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung (§ 30 Abs.2),
- 7. Zuziehung von Sachverständigen (§ 30 Abs. 4),
- 8. Schluss der Redeliste,
- 9. Schluss der Beratung,
- 10. Wiedereintritt in die Beratung nach Abgabe der Schlussäußerungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1),
- 11. sonstige Regelungen des Geschäftsganges, soweit sie der Entscheidung durch den Stadtrat unterliegen; jedoch können auch Anregungen an den Vorsitzenden/die Vorsitzende gerichtet werden.
(2) Der/Die Vorsitzende soll bei der Beratung eines Antrages zur Geschäftsordnung die Worterteilung auf einen Sprecher/eine Sprecherin jeder Fraktion beschränken; außerdem kann er/sie selbst das Wort ergreifen.
(3) Bis zur Erledigung eines Antrages zur Geschäftsordnung findet eine anderweitige Behandlung des Tagesordnungspunktes nicht statt und können weitere Anträge zur Geschäftsordnung nicht gestellt werden.
(4) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (§ 28 Abs. 3) und Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (§ 30 Abs. 1 Satz 2) können zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Anträge auf Vertagung und Verweisung (§ 30 Abs. 1 Satz 3) können vor und während der Beratung eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.
(5) Anträge auf Schluss der Redeliste können nur Stadtratsmitglieder stellen, die nicht bereits zur Sache gesprochen haben und nicht auf der Redeliste stehen. Nach Stellung des Antrages gibt der/die Vorsitzende die noch vorgemerkten Redner/Rednerinnen bekannt. Wird der Antrag angenommen, werden vor den Schlussäußerungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1) nur noch diese Redner/Rednerinnen gehört.
(6) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Stadtratsmitglieder stellen, die nicht bereits zur Sache gesprochen haben. Nach Stellung des Antrages gibt der/die Vorsitzende die noch vorgemerkten Redner/Rednerinnen bekannt. Wird der Antrag angenommen, so werden nur noch die Schlussäußerungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1) zugelassen.