(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der/die Vorsitzende die Beratung.
(2) Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden erteilt wird. Zwischenrufe sind zulässig. Zwischenfragen können mit Einverständnis des Redners/der Rednerin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zugelassen werden. Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er/sie kann es einem Stadtratsmitglied zum gleichen Tagesordnungspunkt oder, wenn die Beratung in Abschnitte gegliedert ist, zum gleichen Abschnitt zweimal erteilen. In beiden Fällen ist die Redezeit bei der ersten Wortmeldung auf fünf Minuten und bei der zweiten Wortmeldung auf drei Minuten begrenzt. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der/die Vorsitzende über die Reihenfolge. Der/Die Vorsitzende kann die Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten in Abschnitte gliedern und die Wortmeldungen dementsprechend berücksichtigen; die Gliederung darf jedoch nicht zum Ausschluss von Wortmeldungen führen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" (§ 32) ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern und Zuhörerinnen kann das Wort nicht erteilt werden.
(3) Die Redner/Die Rednerinnen sprechen von ihrem Platz oder in besonderen Fällen vom Redepult aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen; Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.
(4) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
- 1. Anträge zur Geschäftsordnung (§ 32).
- 2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
(5) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, können Antragsteller/Antragstellerinnen, Berichterstatter/Berichterstatterinnen und sodann der/die Vorsitzende eine Schlussäußerung abgeben. Die Beratung wird von dem/der Vorsitzenden geschlossen.
(6) Der/Die Vorsitzende kann Stadtratsmitgliedern nach Ende der Beratung über einen Tagesordnungspunkt das Wort zur Abgabe einer persönlichen Erklärung erteilen. Der Redner/Die Rednerin darf in der persönlichen Erklärung nur Angriffe zurückweisen, die bei der Beratung im Stadtrat gegen ihn geführt wurden oder eigene Aussagen berichtigen, die er während der Beratung im Stadtrat getroffen hat.