(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss des Stadtrates geändert werden. Durch Beschluss können Tagesordnungspunkte unter Vertagung von der Tagesordnung abgesetzt, zur Vorberatung oder zur Entscheidung an einen Ausschuss verwiesen oder nachträglich gemäß § 28 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 24), so wird darüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
(3) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag des/der Vorsitzenden oder des zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin voraus. Der Vortrag ist in der Regel mit einem Antrag abzuschließen. Im Stadtratsplenum gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Er ist bekannt zu geben. Der/Die Vorsitzende oder der Referent/die Referentin können jedoch eine eigene abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag stellen. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden. Ist ein Punkt auf Antrag von Stadtratsmitgliedern auf die Tagesordnung gebracht worden, so erhält vorher ein Vertreter/eine Vertreterin der Antragstellenden Gelegenheit zum Sachvortrag, zur Begründung und zur Antragstellung.
(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des/der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrates Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.