(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert. Er/Sie hat eine Stadtratssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Stadtratsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 GO).
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest.