(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
- 1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
- 2. Rechtsgeschäfte mit Dritten,
- 3. Rechtsstreitigkeiten,
- 4. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen,
- 5. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
- 6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). Die Bekanntgabe der Beschlüsse erfolgt auf der städtischen Internetseite.