(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer und Zuhörerinnen bestimmte Raum ausreicht. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten.
(3) Bild- und Tonaufnahmen dürfen von Medienvertretern/Medienvertreterinnen gefertigt werden; sie müssen unterbleiben, wenn einzelne Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen einer Aufzeichnung widersprechen. Der Sitzungsverlauf darf durch die Aufzeichnung nicht gestört oder behindert werden. Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu wahren. Unautorisierte Bild- und Tonaufnahmen sowie die Ablichtung persönlicher Unterlagen von anderen Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen in der Weise, dass diese lesbar sind, sind untersagt. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Stadtratsmitglieder. Zuhörern und Zuhörerinnen wird grundsätzlich keine Erlaubnis zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erteilt.
(4) Die Verwaltung erstellt Tonaufnahmen von sämtlichen öffentlichen Sitzungen für eine Online-Mediathek. Dafür werden vorab einmalig Einwilligungserklärungen von den Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen eingeholt, die bis zu einem Widerruf gültig sind. Diskussionsbeiträge von Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen, die keine Einwilligung erteilt haben, werden gelöscht.