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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 22 RgbStadtratGO – Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Ein Stadtratsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten/seiner Ehegattin, seinem Lebenspartner/seiner Lebenspartnerin, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat (Art. 49 Abs. 1 GO).

(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Stadtrat ohne Mitwirken des/der persönlich Beteiligten (Art. 49 Abs. 3 GO).

(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).

(4) Mitglieder des Stadtrates, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs.1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem/der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.