Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 21a RgbStadtratGO – Hybride Stadtratssitzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Stadtratsmitglieder, die aufgrund Krankheit oder einer behördlichen Quarantäne- bzw. Isolationsanordnung oder eines erhöhten Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit einer ansteckenden Krankheit an einer Teilnahme im Sitzungssaal (körperliche Anwesenheit) gehindert sind, können an Sitzungen des Stadtrates mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO).

(2) Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung gemäß Abs. 1 an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin spätestens bis 12 Uhr am Vortag der Sitzung unter Angabe des Verhinderungsgrunds schriftlich oder elektronisch mitteilen. Der Verhinderungsgrund ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Quarantäne- bzw. Isolationsanordnung nachzuweisen. Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist auf 10 Stadtratsmitglieder begrenzt. Möchten mehr Stadtratsmitglieder nach Absatz 1 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

Am Sitzungstag müssen sich Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sitzung zuschalten.

(3) Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt. Die Möglichkeit zur Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ferner ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 GO geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 GO zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen (Art. 47a Abs. 2 GO).

(4) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO). Fehlfunktionen und Bedienungsfehler an der von den Stadtratsmitgliedern verwendeten Hard- und Software sowie allgemeine Netzstörungen fallen nicht in den städtischen Verantwortungsbereich. Der Widmungszweck von den Stadtratsmitgliedern bereits zur Verfügung gestellter Hard- und Software wird explizit nicht auf die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung erstreckt.

(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).

(6) Die Abstimmung der zugeschalteten Stadtratsmitglieder erfolgt durch Handaufhebung und, soweit wegen nicht eindeutig erkennbarem Abstimmungsverhalten (z.B. durch Bildübertragungsverzögerung) erforderlich, zusätzlich mündlich, nach namentlichen Aufruf durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Eine Teilnahme an Wahlen mittels Ton-Bild-Übertragung ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).

(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO). Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO gilt entsprechend.

(8) Die eröffneten Teilnahmemöglichkeiten an Sitzungen des Stadtrates mittels Bild-Ton-Übertragung gelten nicht für Sitzungen von vorberatenden oder beschließenden Stadtratsausschüssen.