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Zitierfest

RgbStadtforumGO · Geschäftsordnung für das Stadtentwicklungsforum der Stadt Regensburg

Nummer 5 RgbStadtforumGO – Beschlußfassung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.1997.

(1) Das Stadtentwicklungsforum kann Empfehlungen und Stellungnahmen an den Stadtrat und die Stadtverwaltung in Form von Beschlüssen abgeben. Wenn in dem Beschluß Vorschläge des Stadtrats oder der Verwaltung abgelehnt werden, sollen gleichzeitig möglichst konkrete Alternativen aufgezeigt werden. Die Beschlüsse des Stadtentwicklungsforums sind vom Stadtrat zu behandeln.

(2) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(3) Das Stadtentwicklungsforum ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Über Beratungsgegenstände, die nicht in der Einladung angegeben wurden, darf nur Beschluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter/innen erschienen und mit einer Beschlußfassung einverstanden sind.

(4) Mitglieder des Stadtentwicklungsforums können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihnen selbst, ihren Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Stadtentwicklungsforums in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Mitglieder des Stadtentwicklungsforums haben Umstände oder Tatsachen, die auf solche Sachverhalte schließen lassen können, dem/der Vorsitzenden vor der Behandlung der entsprechenden Tagesordnungspunkte mitzuteilen.

(5) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Stadtentwicklungsforum ohne Mitwirkung des Beteiligten.

(6) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(7) Wird das Stadtentwicklungsforum wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen.

(9) Beschlüsse des Stadtentwicklungsforums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(10) Es wird offen abgestimmt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.