(1) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen hängt von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln der Stadt ab und davon, inwieweit
- 1. die Maßnahmen dazu beitragen, die örtlichen Rahmenbedingungen für die Neuschaffung oder Sicherung von Arbeits-/Ausbildungsplätzen zu verbessern, oder
- 2. die beantragte Maßnahme/ das beantragte Projekt der Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg und seiner Zukunftsfähigkeit dient und
- 3. die Maßnahme / das beantragte Projekt mindestens zwei der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen dient.