Das Entgelt kann ermäßigt werden, wenn
- a) die Nutzung durch gemeinnützige Vereine mit besonders förderungswürdig anerkannten Zielen (z.B. Arbeitkreis ausländischer Arbeitnehmer, Amnesty International, Frauenhaus, Deutscher Kinderschutzbund, Soziale Initiativen, UNICEF u. a.) erfolgt.
- b) Standbetreiber ihre Verkaufserlöse für soziale oder karitative Zwecke zur Verfügung stellen und dies entsprechend belegen.
- c) Standbetreiber zum kulturellen Programm beitragen und dies mit dem Verkaufserlös finanzieren.
Die Höhe der Ermäßigung liegt im Ermessen des Kultur- und Fremdenverkehrsamtes.