Die Stadt Regensburg fördert die Einführung hauptamtlicher Stellen zur Erfüllung administrativer Aufgaben die dazu dienen, die satzungsgemäße Vorstandschaft zu entlasten.
4.1 Fördervoraussetzungen:
- – Einzelverein mit mindestens 300 Mitgliedern nach aktueller Bestandsmeldung gem. Nr. 2.8.
- – Bei Kooperation von mehreren Vereinen zusammen mindestens 500 Mitglieder nach Nr. 2.8.
- – Erstmals geschaffene Stelle oder signifikante Erhöhung (mind. 20 %) der Arbeitszeit einer bestehenden Stelle (Förderung der Erhöhung).
- – Eine Förderung von Mitgliedern der Vorstandschaft oder sportlichem Leitungspersonal (z. B. Trainer/-innen, Sportwarte u. ä.) ist ausgeschlossen.
4.2 Förderumfang:
- – Die Förderung wird für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt und kann für eine Stelle nur einmal beantragt werden.
- – Die Förderbeträge beziehen sich auf den im Arbeitsvertrag festgesetzten Bruttolohn pro Jahr ohne Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen. Der Nachweis hat anhand eines Lohnkontos zu erfolgen.
- – Unterstützt werden sowohl einzelne Vereine als auch Kooperationen und Zusammenschlüsse von Vereinen zur gemeinschaftlichen Verwaltung.
- – Bei Kooperationen ist es ausreichend, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem der beteiligten Vereine abgeschlossen ist.
- – Soll ein Beschäftigungsverhältnis gefördert werden, das in der Vergangenheit schon einmal als hauptamtliche Stelle vorhanden war, so müssen mindestens drei Jahre zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Förderantrag liegen.
- – Pro Verein kann nur eine Stelle gefördert werden.
4.3 Höhe des Zuschusses:
Die Förderung der nachgewiesenen Lohnkosten beträgt pro Beschäftigungsjahr bis zu:
- - Bei einem Einzelverein:
- – Im ersten Jahr 50%, max. 5.000 €
- – Im zweiten Jahr 25%, max. 2.500 €
- – Im dritten Jahr 10%, max. 1.000 €
- - Bei einer Kooperation von Vereinen:
- – Im ersten Jahr 60%, max. 7.500 €
- – Im zweiten Jahr 40%, max. 5.000 €
- – Im dritten Jahr 20%, max. 2.500 €
4.4 Antragsverfahren:
- – Die Beantragung und Genehmigung des Zuschusses muss vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Erweiterung bestehender Verträge).
- – Dem Antrag ist ein Konzept für die Restfinanzierung und Anschlussfinanzierung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses beizufügen, welches nach der Förderung eine Weiterbeschäftigung sicherstellt.
- – Das Beschäftigungsverhältnis ist anhand des Arbeitsvertrages nachzuweisen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist einzuhalten.
- – Genehmigte Zuschüsse sind jährlich bis 31.03. für das Vorjahr abzurufen. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Abschlagszahlungen sind im Einzelfall möglich.
- – Alle Zuschüsse werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt.
- – Sind mehr Anträge eingegangen, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Verwaltung über eine gleichmäßige Kürzung der obigen Zuschussanträge.