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Zitierfest

RgbSportfoerderRL · Richtlinien für die Vergabe der Sportfördermittel der Stadt Regensburg (Sportförderrichtlinien)*

Nummer 4 RgbSportfoerderRL – Förderung hauptamtlicher Verwaltungskräfte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 28.05.2025.

Die Stadt Regensburg fördert die Einführung hauptamtlicher Stellen zur Erfüllung administrativer Aufgaben die dazu dienen, die satzungsgemäße Vorstandschaft zu entlasten.

4.1 Fördervoraussetzungen:

  • – Einzelverein mit mindestens 300 Mitgliedern nach aktueller Bestandsmeldung gem. Nr. 2.8.
  • – Bei Kooperation von mehreren Vereinen zusammen mindestens 500 Mitglieder nach Nr. 2.8.
  • – Erstmals geschaffene Stelle oder signifikante Erhöhung (mind. 20 %) der Arbeitszeit einer bestehenden Stelle (Förderung der Erhöhung).
  • – Eine Förderung von Mitgliedern der Vorstandschaft oder sportlichem Leitungspersonal (z. B. Trainer/-innen, Sportwarte u. ä.) ist ausgeschlossen.

4.2 Förderumfang:

  • – Die Förderung wird für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt und kann für eine Stelle nur einmal beantragt werden.
  • – Die Förderbeträge beziehen sich auf den im Arbeitsvertrag festgesetzten Bruttolohn pro Jahr ohne Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen. Der Nachweis hat anhand eines Lohnkontos zu erfolgen.
  • – Unterstützt werden sowohl einzelne Vereine als auch Kooperationen und Zusammenschlüsse von Vereinen zur gemeinschaftlichen Verwaltung.
  • – Bei Kooperationen ist es ausreichend, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem der beteiligten Vereine abgeschlossen ist.
  • – Soll ein Beschäftigungsverhältnis gefördert werden, das in der Vergangenheit schon einmal als hauptamtliche Stelle vorhanden war, so müssen mindestens drei Jahre zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Förderantrag liegen.
  • – Pro Verein kann nur eine Stelle gefördert werden.

4.3 Höhe des Zuschusses:

Die Förderung der nachgewiesenen Lohnkosten beträgt pro Beschäftigungsjahr bis zu:

  • - Bei einem Einzelverein:
  • – Im ersten Jahr 50%, max. 5.000 €
  • – Im zweiten Jahr 25%, max. 2.500 €
  • – Im dritten Jahr 10%, max. 1.000 €
  • - Bei einer Kooperation von Vereinen:
  • – Im ersten Jahr 60%, max. 7.500 €
  • – Im zweiten Jahr 40%, max. 5.000 €
  • – Im dritten Jahr 20%, max. 2.500 €

4.4 Antragsverfahren:

  • – Die Beantragung und Genehmigung des Zuschusses muss vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Erweiterung bestehender Verträge).
  • – Dem Antrag ist ein Konzept für die Restfinanzierung und Anschlussfinanzierung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses beizufügen, welches nach der Förderung eine Weiterbeschäftigung sicherstellt.
  • – Das Beschäftigungsverhältnis ist anhand des Arbeitsvertrages nachzuweisen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist einzuhalten.
  • – Genehmigte Zuschüsse sind jährlich bis 31.03. für das Vorjahr abzurufen. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Abschlagszahlungen sind im Einzelfall möglich.
  • – Alle Zuschüsse werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt.
  • – Sind mehr Anträge eingegangen, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Verwaltung über eine gleichmäßige Kürzung der obigen Zuschussanträge.

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