- 1. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Verwendungsnachweis ist unaufgefordert bei
1.1. Pauschalzuschüssen, laufenden institutionellen Zuwendungen und einmaligen institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres,
1.2. einmaliger projektbezogener Zuwendung drei Monate nach Abschluß des Projekts über den jeweiligen Spitzenverband, der diesen mit einem Prüfungsvermerk versieht, bei der Stadt Regensburg, Sozialamt, einzureichen. Vereine und soziale Initiativen, die keinem Spitzenverband angehören, müssen den Verwendungsnachweis bis zum obigen Termin direkt bei der Stadt Regensburg, Sozialamt, vorlegen.
- 2. Bei Pauschalzuschüssen, laufenden institutionellen Zuwendungen und bei einmaligen institutionellen Zuwendungen genügt bis zu einer Zuwendungshöhe von 3.000,00 DM (1.500,00 EUR) ein vereinfachter Nachweis in Form eines Tätigkeitsberichts. Dieser ist ebenfalls über den jeweiligen Spitzenverband, der ihn mit einem Prüfungsvermerk versieht, bzw. direkt bei der Stadt einzureichen. Sofern der Spitzenverband die zweckentsprechende Verwendung des bewilligten Zuschusses bestätigt, erfolgt eine Rückrechnung durch die Stadt nicht mehr. Sofern staatliche oder vergleichbare Stellen eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses ohne Betragsbegrenzung. Letzteres gilt für alle Zuwendungsarten.
- 3. Im Verwendungsnachweis muß der Stand der Rücklage zum 1. Januar sowie zum 31. Dezember des Haushaltsjahres, für das der Zuschuß bewilligt wurde, ausgewiesen werden.
- 4. Zuwendungen sind in das Rechnungswesen der Empfänger aufzunehmen und die Verwendung buchhalterisch so darzustellen, daß der Verwendungsnachweis anhand der Bücher und Belege geprüft werden kann.
- 5. Die Verwaltung ist berechtigt, die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie örtliche Besichtigung selbst zu prüfen. Der/die Empfänger(in) der Zuwendung ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.