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Zitierfest

RgbWohlfahrtRL · Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen

IV RgbWohlfahrtRL – Bewilligungsbedingungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.08.2001.
  • 1. Die Zuwendungen sind so wirtschaftlich wie möglich zu verwenden. Sie dürfen grundsätzlich nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen benutzt werden. Ausnahmen bilden insbesondere zweckgebundene Rücklagen oder Rückstellungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Bildung für den beabsichtigten Zweck aufgelöst werden. Sie sind jeweils in der Bilanz des Vorjahres auszuweisen und dürfen jährlich zusammen nicht höher sein als 10 Prozent der Gesamtausgaben des Vorjahres. Bei bestimmten Investitionen kann einer Überschreitung des Rücklagenbetrages und des Auflösungszeitraumes zugestimmt werden.
  • 2. Die Zuwendungsmittel sind entsprechend der im Bewilligungsbescheid angegebenen Zweckbestimmung zu verwenden.
  • 3. Werden die Zuwendungsmittel nicht oder nur teilweise für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet, werden die sonstigen Bedingungen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen. Sofern der Höchstbetrag der zugelassenen Rücklage überschritten wird, ist der Zuwendungsbetrag ebenfalls entsprechend der - anhand des Verwendungsnachweises ermittelten - Überzahlung zurückzufordern. Die Stadt ist außerdem berechtigt, die gesamte Zuwendung bei Fehlen nachprüfbarer Unterlagen einschließlich Zinsen (gem. Ziffer IV. 4. dieser Richtlinien) zurückzufordern.
  • 4. Der zurückzuzahlende Betrag ist mit Wirkung vom Tag der Auszahlung der Zuwendung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Basiszinssatz nach § 1 DÜG der Europäischen Zentralbank) zu verzinsen. Überzahlte Zuwendungen der vorherigen Jahre können mit Zuwendungen des laufenden Jahres verrechnet werden. Eine Verzinsung der überzahlten Beträge findet nicht statt, wenn der Zinsbetrag bei Anwendung des unter Satz 1 genannten Zinssatzes nicht mehr als 300,00 DM (150,00 EUR) beträgt (Freigrenze).