(1) Die Betreuung der kompletten Freizeitanlage obliegt der Hausverwalterin/dem Hausverwalter. Sie/Er sorgt für die Sicherheit des Hauses und die Einhaltung der Hausordnung und übt gegenüber der Nutzerin/dem Nutzer und gegenüber den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht aus. Ihren/seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.Daneben übt die Nutzerin/der Nutzer für die Dauer der Veranstaltung Dritten gegenüber das Hausrecht für die ihr/ihm überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen aus.
(2) Die Hausverwalterin/Der Hausverwalter hat jederzeit zu allen Räumlichkeiten Zugang, insbesondere wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Schäden erforderlich ist. Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, ihr/ihm jederzeit zu gestatten, sich von der ordnungsgemäßen Benutzung zu überzeugen.