(1) Die Räumlichkeiten, das Mobiliar, die Anlagen und Außeneinrichtungen werden in dem bestehenden, der Nutzerin/dem Nutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn die Nutzerin/der Nutzer Mängel nicht unverzüglich bei der für die jeweilige Jugendfreizeiteinrichtung zuständigen Hausverwaltung geltend macht.
(2) Die Nutzerin/der Nutzer ist für den störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich und hat insoweit alle Sicherheitsmaßnahmen für die Veranstaltung zu treffen. Zu diesem Zweck hat die Nutzerin/der Nutzer eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person zu bestellen und der Stadt Regensburg zu benennen, die für die Veranstaltung verantwortlich ist und während der Benutzung ständig anwesend sein muss. In ihrer Abwesenheit hat die/der Verantwortliche für eine ordnungsgemäße Stellvertretung zu sorgen. Die Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter Aufsicht dieser verantwortlichen Person bzw. ihres Stellvertreters stehen.
(3) Die /der Verantwortliche ist insbesondere verpflichtet, die Räume, Einrichtungen, das Außengelände und die überlassene Ausstattung jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen; sie/er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume und Einrichtungen nicht benutzt werden. Wesentliche Mängel sind der Hausverwaltung umgehend mitzuteilen.
(4) Die Nutzerin/der Nutzer übernimmt die der Stadt Regensburg als Grundstückseigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von der Veranstaltung und den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Anlagen ausgehen, insbesondere auch die Pflicht zum Winterdienst, die Pflicht zur Freihaltung der Fluchtwege und die Pflicht, die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte und Anlagen sowie die Zugänge und Zuwege zu der überlassenen Freizeitstätte in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(5) Die Nutzerin/Der Nutzer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, das Mobiliar, die genutzten Geräte, die Anlagen und Außeneinrichtungen sorgsam und pfleglich zu behandeln.
(6) Auftretende Schäden (auch Sachschäden) sind sofort der Hausverwalterin/dem Hausverwalter zu melden.
(7) Die Nutzerin/Der Nutzer verpflichtet sich, am Ende der Belegung/Nutzung die Räume besenrein zu verlassen und verschmutzte oder klebrige Böden nass zu wischen. Alle elektrischen Anlagen sind abzuschalten und Eingangstüren zu verschließen.Weitere im Einzelnen zu befolgende Verhaltensregeln für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Freizeiteinrichtung enthält die Hausordnung.