(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Regensburg und der Nutzerin oder dem Nutzer wird durch einen schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Benutzungsvertrag nach Maßgabe dieser allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen, welche Bestandteil des Benutzungsvertrags sind, geregelt.
(2) Anträge auf Nutzung der Jugendfreizeitstätten sind mit dem dafür vorgesehenen Formblatt „Belegung einer Jugendfreizeiteinrichtung der Stadt Regensburg, Belegungsantrag“ mindestens drei Wochen vor dem Nutzungstermin schriftlich beim Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg zu stellen. Sie müssen u.a. über den Veranstalter bzw. die Nutzerin/den Nutzer und ihre/seine Anschrift, Telefonnummer und (soweit vorhanden) E-Mail-Adresse, die Art und Dauer der Veranstaltung, die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie die für die Veranstaltung verantwortliche Person (s. Nr. 5 Abs. 2) Angaben enthalten.Liegen mehrere Anträge Ortsansässiger für den gleichen Zeitraum vor, erfolgt die Vergabe der Nutzung unter Berücksichtigung der in Nr. 1 Abs. 2 geregelten Vorrangsgrundsätze und ansonsten nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragseingänge. Entsprechendes gilt innerhalb der nachrangigen Nutzungsvergabe an Gemeindefremde.
Nach der Nutzungsvergabe an sie/ihn erhält die Nutzerin/der Nutzer von der Stadt Regensburg an die von ihr/ihm im Belegungsantrag angegebene E-Mail-Adresse ein von der Stadt Regensburg unterzeichnetes Exemplar des Benutzungsvertrags sowie diese Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen der Stadt Regensburg für die Benutzung der städtischen Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest und die geltende Hausordnung elektronisch übermittelt. Hat die Nutzerin/der Nutzer keine E-Mail-Adresse angegeben, erhält sie/er nach der Nutzungsvergabe auf dem Postweg zwei von der Stadt Regensburg unterzeichnete Exemplare des Benutzungsvertrags sowie diese Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen der Stadt Regensburg für die Benutzung der städtischen Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest und die geltende Hausordnung zugesendet.
Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, dem Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Benutzungsvertrags ein von ihr/ihm unterzeichnetes Vertragsexemplar zukommen zu lassen; maßgeblich ist hierbei der Eingang der unterzeichneten Vertragsausfertigung beim Amt für kommunale Jugendarbeit. Nach Ablauf dieses Zeitraums erlischt das Nutzungsangebot der Stadt Regensburg.
Das von der Nutzerin/dem Nutzer unterzeichnete Vertragsexemplar hat sie/er auf dem gleichen Weg, auf dem sie/er es von der Stadt Regensburg erhalten hat (d.h. bei elektronischer Übermittlung auch wieder auf elektronischem Weg und bei Erhalt auf dem Postweg auch wieder auf dem Postweg) an das Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg zurückzusenden.
(3) Die im Benutzungsvertrag aufgeführte Jugendfreizeiteinrichtung darf nur zu der im Benutzungsvertrag angegebenen Veranstaltung/Nutzung und nur während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden. Eine andere oder zusätzliche Nutzung (z.B. Änderung der angegebenen Veranstaltungsart/Nutzungsart oder Änderung im Umfang der Nutzung) bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Regensburg. Die in Nr. 3. aufgeführten Höchstteilnehmerzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die Nutzerin/der Nutzer ist für die Einhaltung verantwortlich. Die Überlassung oder Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nicht gestattet.
(4) Die Veranstaltung darf den Gesetzen und den guten Sitten nicht zuwiderlaufen, die Bestimmungen des Jugendschutzes sind zwingend zu beachten. Die überlassene Freizeiteinrichtung darf insbesondere nicht zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von der Nutzerin/dem Nutzer selbst oder von ihren/seinen Mitgliedern, Beauftragten oder von Teilnehmern der Veranstaltung. Die Veranstaltung darf keine verfassungsfeindlichen, sexistischen, pornographischen, aufhetzenden, menschenverachtenden, extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben.Sollten durch ihre/seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat die Nutzerin/der Nutzer für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.