(1) Für die Überlassung der Jugendfreizeitstätten zur Benutzung werden die im folgenden festgesetzten Benutzungsentgelte (netto) in Form einer Tagespauschale ohne Übernachtung bzw. einer Tagespauschale mit Übernachtung und eine Pauschale für alle anfallenden Betriebskosten (z.B. Strom, Heizung, Wasser, Grundabgaben, Endreinigung im üblichen Ausmaß u.a.) erhoben.
Die Tagespauschale ohne Übernachtung fällt für den (vollständig oder nur teilweise zur Benutzung) gebuchten Tag an; die Tagespauschale mit Übernachtung fällt pro gebuchter Übernachtung an. Die Betriebskostenpauschale fällt zusätzlich zur Tagespauschale ohne Übernachtung bei einer an dem gebuchten Tag tatsächlich erfolgten Benutzung der Freizeitstätte an; sie fällt zusätzlich zur Tagespauschale mit Übernachtung für jede tatsächlich erfolgte Übernachtung an.
Die Nutzerin/der Nutzer trägt außerdem die Kosten für eine über das übliche Ausmaß hinaus erforderliche Endreinigung, wenn die Räume und/oder Außenanlagen übermäßig beansprucht wurden und die Nutzerin/der Nutzer über die normalen Reinigungsarbeiten hinausgehende Verschmutzungen und angefallenen Müll nicht bei Rückgabe der Freizeitanlage beseitigt hat oder wenn die Freizeitanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben/hinterlassen wird (s. insoweit auch Nr. 5 Abs. 7 Satz 1 sowie die Hausordnung).
Daneben wird bei der Jugendfreizeitstätte Haslbach für geliehene/bereitgestellte Bettwäsche pro Garnitur das im folgenden festgesetzten Entgelt erhoben.
| Benutzungsentgelte (netto) | Jugendfreizeitstätte Haslbach Unterkunft mit 30 Betten mit 2 überdachten Schwimmbecken | Jugendfreizeitstätte Schwalbennest mit Zeltmöglichkeit für max. 40 Personen mit 1 überdachten Schwimmbecken |
|---|---|---|
| Tagespauschale ohne Übernachtung | 110,00 Euro | 100,00 Euro |
| Tagespauschale mit Übernachtung | 156,00 Euro | 132,00 Euro |
| Betriebskostenpauschale pro Tag bzw. pro Übernachtung | 60,00 Euro | 40,00 Euro |
| Bereitstellung Bettwäsche -pro Garnitur- | 8,00 Euro | ----------- |
(2) Im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2 b UStG) liegen den in Absatz 1 angegebenen Nettoentgelten ab dem 01.01.2027 umsatzsteuerbare Leistungen der Stadt Regensburg zugrunde.Dient die Überlassung der Jugendfreizeitstätte überwiegend Jugendlichen vor Vollendung des 27. Lebensjahres, erfolgt die Leistung umsatzsteuerfrei. Die Anwesenheit von Erwachsenen zur Aufsicht der Jugendlichen ist dabei für die Steuerfreiheit unschädlich.Dient die Überlassung der Jugendfreizeitstätte überwiegend Erwachsenen (ab. dem 27. Lebensjahr), erfolgt die Leistung umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer zusätzlich in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Die Leistung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %).“
(3) Können die Schwimmbecken der Freizeitanlagen wegen Schlechtwetter, aus technischen Gründen bzw. höherer Gewalt nicht genutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Reduzierung der Benutzungsentgelte.
(4) Zur Zahlung der Entgelte sind die Nutzerin/ der Nutzer und die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. Mehrere Nutzerinnen/Nutzer, die die Freizeiteinrichtung gemeinsam benutzen, haften ebenfalls als Gesamtschuldner.
(5) Die endgültig zu zahlenden Benutzungsentgelte bleiben einer Endabrechnung vorbehalten und sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Endabrechnung erfolgt nach Ablauf des gebuchten Nutzungstermins.