(1) Die Stadt Regensburg übernimmt keine Haftung dafür, dass die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen für die Durchführung der im Benutzungsvertrag angegebenen Veranstaltung/Nutzung geeignet sind.
(2) Die Nutzerin/der Nutzer stellt die Stadt Regensburg als Grundstückseigentümerin von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer/seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Teilnehmer bzw. Besucher ihrer/seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung, Räumlichkeiten, Geräte und Anlagen sowie der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen, Einrichtungen und Anlagen stehen, es sei denn das schadensstiftende Ereignis wäre von der Stadt Regensburg vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
(3) Die Nutzerin/der Nutzer verzichtet ihrerseits/seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Regensburg. Die Haftung der Stadt Regensburg für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt; der Verzicht gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers.Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet die Nutzerin/der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Regensburg, deren Bedienstete oder Beauftragte, es sei denn es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadt Regensburg vor.
(4) Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, zur Abdeckung der von ihr/ihm nach diesen Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen zu übernehmenden Verpflichtungen (Risiken) eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind; die Stadt Regensburg kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
(5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Regensburg für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
(6) Die Nutzerin/der Nutzer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Regensburg als Grundstückseigentümerin oder Dritten infolge der Durchführung der Veranstaltung/Nutzung oder durch unsachgemäßen Gebrauch an den überlassenen Anlagen, Räumen, Einrichtungen sowie den Zugangswegen oder Zufahrten durch sie/ihn, ihr/sein Personal oder von Teilnehmern bzw. Besuchern der Veranstaltung entstehen und die auf einem schuldhaften Verhalten des genannten Personenkreises beruhen.
(7) Die Bewachung der überlassenen Einrichtung, der Räumlichkeiten und Anlagen sowie der dort befindlichen Sachen und Einrichtungen obliegt während der Veranstaltungsdauer/Nutzungsdauer ausschließlich der Nutzerin/dem Nutzer. Die Stadt Regensburg übernimmt für etwa eintretende Verluste und Schäden (z.B. für Geld, Wertsachen, Garderobe u.a. sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände der Nutzerin/des Nutzers, ihres/seines Personals oder von Teilnehmern bzw. Besuchern der Veranstaltung) keinerlei Haftung oder Entschädigungspflicht.