(1) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Nutzerin/den Nutzer wegen eines Mangels der überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen oder wegen Verzugs der Stadt Regensburg mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist bzw. sofern die Stadt den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Nutzerin/der Nutzer ist auch nicht zur Minderung der Benutzungsentgelte berechtigt. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch der Nutzerin/des Nutzers auf Mangelbeseitigung.
(2) Die Nutzerin/der Nutzer kann gegen den Benutzungsentgeltanspruch der Stadt Regensburg nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.