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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 69 PStG – Erzwingung von Anzeigen

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 69 PStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 69 PStG? Zitiere den Wortlaut.“

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