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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 41 PStG – Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:

  • 1. Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,
  • 2. Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
  • 3. Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte
  • a) seinen Geburtsnamen wieder annimmt,
  • b) den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt oder
  • c) dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt oder diese Erklärung widerruft,
  • 4. Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
  • 5. Erklärung, durch die ein Ehegatte den Ehenamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die er eine solche Erklärung widerruft,
  • 6. Erklärung, durch die ein Ehegatte sich der Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den Ehenamen anschließt.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 PStG

6 Entscheidungen zitieren § 41 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – XII ZB 309/21 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene …
  • BGH, Beschl. v. 24.05.2017 – XII ZB 337/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden …
  • BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – XII ZB 562/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.07.2024 – 11 Wx 994/24 · 11. Zivilsenat

    Zweifelsvorlage des Standesamts (Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt)

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2016 – XII ZB 489/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht. 2. Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen …
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2016 – XII ZB 609/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016, XII ZB 15/15, BGHZ 210, 59, juris). 2. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines …

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