Zum Inhalt springen
Zitierfest

ProdSG · Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

§ 9 ProdSG – Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat.

(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Befugnis erteilt hat, durch.

(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße.

(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Befugniserteilungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 ProdSG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 ProdSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 ProdSG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten