Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder 13 Buchstabe a oder Absatz 2 Nummer 7 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
ProdSG · Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§ 29 ProdSG – Strafvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 29 ProdSG verweisen
- § 30 ProdSG – Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung
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