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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 8 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Rechtsprechung zu § 8 ProdHaftG

5 Entscheidungen zitieren § 8 ProdHaftG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – VI ZR 157/18 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Gehörsverletzung bei der Feststellung eines Produktfehlers (hier: Metallabrieb bei Hüftprothese).
  • BGH, Beschl. v. 30.07.2013 – VI ZR 327/12 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29-33) dahin auszulegen, dass ein …
  • BGH, Beschl. v. 30.07.2013 – VI ZR 284/12 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29-33) dahin auszulegen, dass ein …
  • BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 · Vereinigte Große Senate

    Leitsatz: Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, Urt. v. 01.08.2023 – VI ZR 82/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer Hüftendoprothese.

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