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Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 62 PolG NRW – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  • 1. Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  • 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 PolG NRW verweisen

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