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Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 43 PolG NRW – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  • d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 PolG NRW verweisen

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