Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 33b zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß des § 29 durch. Zu diesem Zwecke sind durch technische und organisatorische Maßnahmen in geeigneter auswertbarer Form die Protokollierungen gemäß § 29 und § 33b zur Verfügung zu stellen.
PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung
§ 33c PolG NRW – Datenschutzkontrolle
Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33c PolG NRW verweisen
- Eingangsformel PolG NRW
- § 20c PolG NRW – Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation
- § 23 PolG NRW – Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung
- § 29 PolG NRW – Datenübermittlung im internationalen Bereich
- § 33b PolG NRW – Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen
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