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Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 22b PolG NRW – Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Dateisystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  • 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  • 2. Angabe der Kategorie betroffener Personen im Sinne des § 42 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, zu denen die zur Identifizierung dienenden Daten angelegt wurden,
  • 3. Angabe der
  • a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
  • b) Straftaten, deren Verhütung oder vorbeugende Bekämpfung die Erhebung dient,
  • 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 soll auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch ohne eine Kennzeichnung zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am 23. Mai 2018 jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses gemäß § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22b PolG NRW verweisen