Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung
§ 13 PolG NRW – Prüfung von Berechtigungsscheinen
Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 PolG NRW verweisen
- Eingangsformel PolG NRW
- § 8 PolG NRW – Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
- § 9 PolG NRW – Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht
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