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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 83 PolG BW – Gemeinsam Verantwortliche

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften geregelt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wer als zentrale Anlaufstelle handelt, wenn betroffene Personen ihre Rechte ausüben wollen. Ungeachtet dieser Vereinbarung kann eine betroffene Person ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 83 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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