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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 65 PolG BW – Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 65 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 65 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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