Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 65 PolG BW – Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 65 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 65 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“