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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 40 PolG BW – Vernehmung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.

(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, § 69 Absatz 3 und § 136a der Strafprozessordnung entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 PolG BW verweisen

  • § 10 PolG BW – Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

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