Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 3 PolG BW – Polizeiliche Maßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 PolG BW verweisen
- § 130 PolG BW – Durchführungsvorschriften