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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 3 PolG BW – Polizeiliche Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 PolG BW verweisen