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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 128 PolG BW – Einnahmen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Sind mit der Tätigkeit der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen diese dem Kostenträger zu.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 128 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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