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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 126 PolG BW – Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 126 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 126 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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