(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
- 1. die obersten Landespolizeibehörden,
- 2. die Landespolizeibehörden,
- 3. die Kreispolizeibehörden,
- 4. die Ortspolizeibehörden.
(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.