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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 106 PolG BW – Arten der Polizeibehörden

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

  • 1. die obersten Landespolizeibehörden,
  • 2. die Landespolizeibehörden,
  • 3. die Kreispolizeibehörden,
  • 4. die Ortspolizeibehörden.

(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 106 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 106 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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