Zum Inhalt springen
Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 1 PolG BW – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 PolG BW verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten