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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 79 POG RP – Hilfeleistung für Verletzte

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 POG RP verweisen

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