Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993
§ 79 POG RP – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 79 POG RP verweisen
- § 76 POG RP – Allgemeines; unmittelbarer Zwang
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