Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.
POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993
§ 61 POG RP – Öffentlichkeitsfahndung
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.