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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 53 POG RP – Kennzeichnung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  • 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  • 2. Angabe der Kategorie nach § 29 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 bei Personen, zu denen Grunddaten im Sinne des § 50 Abs. 3 angelegt wurden,
  • 3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder der Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
  • 4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(3) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 6. Oktober 2020 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 41 in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 POG RP verweisen

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