Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 1a POG RP – Geltungsbereich des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält und soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1a POG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1a POG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten