Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 115a POG RP – Strafvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 oder einer richterlich bestätigten vollziehbaren Anordnung nach § 32a Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme beantragt oder angeordnet hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115a POG RP verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 115a POG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 115a POG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten