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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 110 POG RP – Hilfspolizeibedienstete und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Polizeibehörden, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden können Personen, die nicht Polizeibeamte sind, zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben bestellen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (Hilfspolizeibedienstete). Diese haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz. § 109 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs bestimmter polizeilicher Aufgaben obliegen der Behördenleitung und sind widerruflich.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung der Hilfspolizeibediensteten.

(3) Personen, die aufgrund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 POG RP verweisen

  • § 86 POG RP – Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten

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