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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 108 POG RP – Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeit den ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden Weisungen erteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörden können, wenn sie es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben. Die zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

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