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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 64b PBefG – Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64b PBefG verweisen

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