Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 64b PBefG – Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64b PBefG verweisen
- § 3b PBefG – Datenverarbeitung
- § 13 PBefG – Voraussetzung der Genehmigung
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