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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 64a PBefG – Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.

Rechtsprechung zu § 64a PBefG

4 Entscheidungen zitieren § 64a PBefG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 24.03.2022 – C-656/20 P · Siebte Kammer

    Hermann Albers eK gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Übertragung von Finanzmitteln zwischen öffentlichen Verwaltungen – …

  • EuGH, Urt. v. 24.03.2022 – C-666/20 P · Siebte Kammer

    Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Übertragung von Finanzmitteln …

  • EuG, Urt. v. 05.10.2020 – T-583/18 · Fünfte Kammer

    Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten …

  • EuG, Urt. v. 05.10.2020 – T-597/18 · Fünfte Kammer

    Hermann Albers eK gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit …

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