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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 5 PBefG – Dokumente

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 PBefG verweisen

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