Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 5 PBefG – Dokumente
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 5 PBefG verweisen
- § 54 PBefG – Aufsicht
- § 63 PBefG – Ausschluss abweichenden Landesrechts
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