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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 4 PBefG – Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

  • 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
  • 2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln

und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

  • 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
  • 2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
  • 3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 PBefG

6 Entscheidungen zitieren § 4 PBefG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 24.02.2010 – II R 6/08 · 2. Senat

    Leitsatz: Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht …
  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 – 3 C 12/18 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ertüchtigung der Bestandsstrecke einer Eisenbahn zu dem Zweck, eine Mitbenutzung durch Fahrzeuge der Straßenbahn zu ermöglichen, kann im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugelassen werden. 2. Ein nach § 3e UVPG a.F. der Vorprüfung unterliegendes Vorhaben ist nicht allein deshalb UVP-pflichtig, weil die Vorprüfung nachteilige Umweltauswirkungen ergeben hat, die im …
  • BayVGH, Beschl. v. 26.05.2025 – 11 ZB 25.164 · 11. Senat

    Nachträgliche Auflage zur Genehmigung zur Personenbeförderung

  • BPatG, Beschl. v. 09.11.2016 – 28 W (pat) 529/14 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "SPORTSVAN" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 1/15 · 3. Senat

    Leitsatz: Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (juris: EBKrG) gilt nicht für die Kreuzung einer Eisenbahnstrecke mit einem nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegenden Schienenweg, auf dem Straßenbahnen verkehren, solange dieser dem öffentlichen Eisenbahnverkehr gewidmet und auch tatsächlich noch für Eisenbahnen benutzbar ist.
  • EuGH, Urt. v. 13.07.2006 – C-83/05 · Sechste Kammer

    Bernd Voigt. Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Freiburg - Deutschland. Verwirklichung des Binnenmarktes - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeuge - Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis - Richtlinie 70/156/EWG - Umfang - Einstufung anhand der technischen Merkmale der …

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