Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 27 PBefG – Zwangsmaßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.