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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 27 PBefG – Zwangsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.